{"id":16935,"date":"2021-09-21T07:00:18","date_gmt":"2021-09-21T05:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.friedenkoeln.de\/?p=16935"},"modified":"2021-09-20T11:57:44","modified_gmt":"2021-09-20T09:57:44","slug":"bernd-hahnfeld-wie-kann-das-voelkerrecht-genutzt-werden-um-die-bundesregierung-zur-aufgabe-der-atomwaffen-politik-zu-bringen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.friedenkoeln.de\/?p=16935","title":{"rendered":"Bernd Hahnfeld: Wie kann das V\u00f6lkerrecht genutzt werden, um die Bundesregierung zur Aufgabe der Atomwaffen-Politik zu bringen?"},"content":{"rendered":"<p><em>Bernd Hahnfeld, Richter i. R. und Vorstandsmitglied der &#8222;<a href=\"https:\/\/www.ialana.de\">IALANA Deutschland &#8211; Vereinigung f\u00fcr Friedensrecht<\/a>&#8222;, hielt am 2. September 2021 im Rahmen der Bonner Friedenstage folgenden Vortrag:<\/em><\/p>\n<hr \/>\n<p>1)<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Ein kurzer Ausflug in die <b>Geschichte<\/b> &#8211; Arch\u00e4ologisches Museum Istanbul: eine Ton-Tafel aus dem Jahre 1270 v. Chr. \u2013 in Keilschrift ein Friedensvertrag zwischen dem \u00e4gyptischen Pharao Ramses II und dem Gro\u00dfk\u00f6nig der Hethiter Hattusili III. Dieser beendet Krieg, regelt Angriffsverbot, ist parit\u00e4tisch zwischen beiden Herrschern, regelt friedliches Zusammenleben. Schlussformel: Bei Vertragserf\u00fcllung Wohlergehen f\u00fcr alle im Schutze der G\u00f6tter; bei Vertragsverletzung Vernichtung des Rechtsbrechers und seines Landes. Vor 3290 Jahren ein v\u00f6lkerrechtlicher Vertrag!<\/p>\n<div id=\"attachment_16937\" style=\"width: 471px\" class=\"wp-caption alignright\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-16937\" class=\"wp-image-16937\" src=\"https:\/\/www.friedenkoeln.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Treaty_of_Kadesh-scaled.jpg\" alt=\"Mit Keilschrift dicht beschriebene r\u00f6tliche Tonscherben, die auf zwei Ziegelsteinst\u00fccken haften, die in einen Plexiglasgestell befestigt sind.\" width=\"461\" height=\"774\" srcset=\"https:\/\/www.friedenkoeln.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Treaty_of_Kadesh-scaled.jpg 1525w, https:\/\/www.friedenkoeln.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Treaty_of_Kadesh-119x200.jpg 119w, https:\/\/www.friedenkoeln.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Treaty_of_Kadesh-768x1290.jpg 768w, https:\/\/www.friedenkoeln.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Treaty_of_Kadesh-915x1536.jpg 915w, https:\/\/www.friedenkoeln.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/Treaty_of_Kadesh-1220x2048.jpg 1220w\" sizes=\"auto, (max-width: 461px) 100vw, 461px\" \/><p id=\"caption-attachment-16937\" class=\"wp-caption-text\">Friedensvertrag von Kadesh. Tontafel, entdeckt in Bo\u011fazk\u00f6y, T\u00fcrkei. Museum of the Ancient Orient, Istanbul. Foto (2009): Iocanus, CC BY 3.0<\/p><\/div>\n<p>Vertragliche Beziehungen von Herrschaftsverb\u00e4nden durchziehen die Geschichte, die griechische Polis, die r\u00f6mischen, karthagischen und mazedonischen Reiche, chinesische Herrschaftsverb\u00e4nde.<\/p>\n<p>Im europ\u00e4ischen Mittelalter waren F\u00fcrsten nicht f\u00e4hig zu vertraglichen Beziehungen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Auch in der Neuzeit hatten nur Herrscher vertragliche Beziehungen, nicht die V\u00f6lker. Ein humanit\u00e4res V\u00f6lkerrecht (VR) entstand erst ab Ende des 19. Jh. mit der Haager Landkriegsordnung von 1899 und 1907. Diese betonte die Unterscheidung von Kombattanten und Nicht-Kombattanten und deren Schutz. Gleichzeitig wurden die Genfer Rot-Kreuz-Abkommen zum Schutze der Verwundeten und Kriegsgefangenen vereinbart.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Eine gro\u00dfe zivilisatorische Errungenschaft war 1945 in Nachfolge des V\u00f6lkerbundes die Gr\u00fcndung der Vereinten Nationen mit der UN-Charta. Waffengewalt durfte ein Staat nur noch in Notwehr anwenden. Streitigkeiten sollten durch Verhandlungen oder vor Gericht gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>1977 entstanden die Zusatzprotokolle zum Rot-Kreuz-Abkommen. Diese regelten \u2013 teils gegen den Widerstand der Atomm\u00e4chte &#8211; umfangreiche Waffenverbote.<\/p>\n<p>In der zweiten H\u00e4lfte des vergangenen Jahrhunderts entwickelte sich das allgemeine, d.h. universelle V\u00f6lkerrecht. Das V\u00f6lkergewohnheitsrecht geh\u00f6rt dazu. Es gilt f\u00fcr alle Staaten, unabh\u00e4ngig von Vertr\u00e4gen. Manches Vertragsrecht ist inzwischen Gewohnheitsrecht geworden, z. B. Vorschriften der UN-Charta und der Rot-Kreuz-Abkommen.<\/p>\n<p>2) <span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>F\u00fcr die Beantwortung der uns gestellten Frage sind vor allem ma\u00dfgebend: Das mit der UN-Charta 1945 geschaffene <b>Gewaltverbot<\/b> (Art. 2 Abs. 4 UN-Charta) und das ebenfalls gewohnheitsrechtlich geltende <b>humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht<\/b> gem\u00e4\u00df dem Zusatzabkommen zum Rot-Kreuz-Abkommen. Dieses verbietet Waffen, die nicht zwischen Kombattanten und Zivilisten unterscheiden, Waffen, die unn\u00f6tige Leiden verursachen, und Waffen, die unbeteiligte Staaten in Mitleidenschaft ziehen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Damit sind wir bei den Atomwaffen. Die k\u00f6nnen das n\u00e4mlich nicht. Sie treffen unterschiedslos alle Lebewesen im Zielgebiet, verstrahlen \u00dcberlebende und die Umwelt radioaktiv und senden durch Winde den Fall-Out in die Nachbarl\u00e4nder. Der Internationale Gerichtshof hat in seinem f\u00fcr die UN-Generalversammlung erstatteten Gutachten am 8.7.1996 klargestellt: Der Einsatz von Atomwaffen und seine Androhung sind v\u00f6lkerrechtlich verboten. Das gilt auch f\u00fcr alle denkbaren Notwehrf\u00e4lle. Wenn Staaten angegriffen werden, sind sie nicht frei in der Wahl ihrer Verteidigungs-Waffen. Denn sie d\u00fcrfen sich nur mit Waffen verteidigen, die das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht nicht verbietet. Verboten sind laut IGH Atomwaffen, weil<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<ul>\n<li>ihre Wirkung nicht zwischen Kombattanten und Zivilisten unterscheidet,<\/li>\n<li>ihre radioaktive Strahlung unn\u00f6tige Qualen verursacht,<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/li>\n<li>sie Sch\u00e4den an der Umwelt und den Lebensgrundlagen der Menschen f\u00fcr zuk\u00fcnftige Generationen verursachen und<\/li>\n<li>sie durch den grenz\u00fcberschreitenden Fall-Out neutrale Staaten in Mitleidenschaft ziehen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das ist einfach zu verstehen. Dennoch behaupten die Atomwaffenstaaten und ihre Verb\u00fcndeten das Gegenteil. Vor dem Internationalen Gerichtshof haben sie sich darauf berufen, dass sie neue, kleine, angeblich saubere Atomwaffen entwickeln. Das ist jedoch nicht denkbar, denn wenn solche Waffen keine radioaktive Strahlung freisetzen, sind es keine Atomwaffen.<\/p>\n<p>Der Einsatz von Atomwaffen verletzt auch das Menschenrecht auf Leben nach Art. 6 des Paktes \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt). Dieser ist 1976 in Kraft getreten und auch in bewaffneten Konflikten anzuwenden. W\u00f6rtlich:<\/p>\n<blockquote><p>Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu sch\u00fctzen. Niemand darf willk\u00fcrlich seines Lebens beraubt werden.<\/p><\/blockquote>\n<p>Deutschland ist diesem Pakt beigetreten.<\/p>\n<p>Das V\u00f6lkerrecht ist <i>kein Recht der V\u00f6lker<\/i> im eigentlichen Sinn, sondern ist ein von Regierungen und Rechtswissenschaftlern ausgehandeltes Recht der Staaten. Bei den Vertragsverhandlungen versuchen Regierungen zu vermeiden, sich selbst juristische Fesseln aufzuerlegen oder sogar f\u00fcr politisches Regierungshandeln in die Gefahr einer Strafverfolgung zu geraten.<\/p>\n<p>Die <b>Rechtsquellen<\/b> des V\u00f6lkerrechts sind nach Art. 38 IGH-Statut<\/p>\n<ul>\n<li>internationale Vertr\u00e4ge,<\/li>\n<li>das internationale Gewohnheitsrecht und<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/li>\n<li>allgemeine Rechtsgrunds\u00e4tze.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die allgemeinen Regeln des V\u00f6lkerrechts sind nach Art. 25 GG vorrangiger Bestandteil des Bundesrechts. Das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht geh\u00f6rt dazu! D.h. es verpflichtet unmittelbar die Bundesregierung und alle staatlichen Instanzen und schr\u00e4nkt ihren rechtlichen Handlungsspielraum ein.<\/p>\n<p>Die Tatsache, dass Regierungen gegen das V\u00f6lkerrecht versto\u00dfen, macht dieses nicht weniger verbindlich. H\u00e4ufig berufen sich Regierungen zu Unrecht auf neues, abweichendes V\u00f6lkergewohnheitsrecht. Dieses entsteht jedoch nur bei einer allgemeinen, als Recht anerkannten \u00dcbung (Art. 38 Abs.1 b IGH-Statut), d.h. wenn eine l\u00e4ngerdauernde Staatenpraxis und die \u00dcberzeugung der Staaten, damit geltendes Recht anzuwenden, nachgewiesen wird.<\/p>\n<p>Wie kann das V\u00f6lkerrecht durchgesetzt werden? Hier zeigt sich das Defizit des V\u00f6lkerrechts. Vollzugsorgane sind in der UN-Charta nicht vorgesehen. Lediglich dem UN-Sicherheitsrat sind Machtbefugnisse einger\u00e4umt worden. Er k\u00f6nnte nach Art. 39 UN-Charta die Atomwaffenr\u00fcstung als Bedrohung des Friedens feststellen und Ma\u00dfnahmen nach Kapitel 7 gegen die Verursacher einleiten. Das ist jedoch illusorisch, weil alle f\u00fcnf Veto-Staaten gleichzeitig Atomwaffenstaaten sind und ihre Atomwaffen auch behalten wollen.<\/p>\n<p>3) <span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Der <i>Einsatz<\/i> von Atomwaffen ist ein <b>V\u00f6lkerrechtsverbrechen<\/b> nach dem R\u00f6mischen Statut des Internationalen Strafgerichthofs. Ob bereits die <i>einsatzbereite Stationierung<\/i> von Atomwaffen der Versuch eines v\u00f6lkerrechtlichen Verbrechens ist oder ob es sich dabei nur um eine straflose Vorbereitungshandlung handelt, ist eine schwierige Abgrenzungsfrage und letztlich eine Frage der juristischen Bewertung. Ich pers\u00f6nlich meine, dass in einer Zeit internationaler Spannungen und wechselseitiger \u2013 auch atomarer &#8211; Bedrohungen sowie angesichts der realit\u00e4tsnahen Einsatz-\u00dcbungen gegen Nachbarstaaten von dem \u201eBeginn der Ausf\u00fchrungshandlung\u201c gesprochen werden muss, also von dem Versuch eines V\u00f6lkerrechtsverbrechens.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Wegen Versto\u00dfes gegen das R\u00f6mische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) k\u00f6nnen nur Vertragsstaaten Verfahren einleiten. B\u00fcrger haben das Recht nicht.<\/p>\n<p>4) <span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Die Bundesregierung hat der <b>nuklearen Teilhabe<\/b> und der Stationierung von Atomwaffen in B\u00fcchel ausdr\u00fccklich zugestimmt und h\u00e4lt diese Zustimmung auch aufrecht. Eine gesetzliche Grundlage daf\u00fcr fehlt. Die nukleare Teilhabe ist lediglich ein Teil des Strategischen Konzeptes der NATO, das zwischen den B\u00fcndnis-Staaten abgesprochen worden ist. Es ist laut BVerfG weder ein f\u00f6rmlicher noch ein konkludent zustande gekommener Vertrag. Im NATO-Vertrag werden Atomwaffen nicht erw\u00e4hnt. M.E. h\u00e4tte die Bundesregierung der nuklearen Teilhabe keinesfalls ohne einen Beschluss des Bundestages zustimmen d\u00fcrfen. Denn die Stationierung und der eventuelle Einsatz der Atomwaffen in B\u00fcchel sind f\u00fcr das gesamte Land und die Bev\u00f6lkerung von existentieller Bedeutung. Deshalb w\u00e4re daf\u00fcr ein f\u00f6rmliches Gesetzgebungsverfahren zwingend n\u00f6tig gewesen. Aber offensichtlich will man die \u00f6ffentlichen Debatten dar\u00fcber vermeiden.<\/p>\n<p>Bundestagsfraktionen haben jedoch die M\u00f6glichkeit wegen Verletzung ihrer verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte vor dem BVerfG eine Organklage zu erheben. Die \u201eMutlangen-Entscheidung\u201c des BVerfG steht dem nicht entgegen. 1993 hatte das BVerfG entschieden, dass die Stationierung von atomaren Pershing II und Cruise Missiles der deutschen Staatsgewalt nicht zuzurechnen sei, weil diese keine Herrschaft \u00fcber die Folgen des Einsatzes der Waffen hat. Die nukleare Teilhabe unterscheidet sich davon jedoch, weil die Bundesregierung die Stationierung der B 61-Bomben in B\u00fcchel und ihren Einsatz ausdr\u00fccklich gewollt hat und Soldaten der Bundeswehr die Atombomben mit deutschen Tornado-Flugzeugen zum Einsatzort fliegen und abwerfen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Die Abgeordneten des Bundestages sind aber auch nicht gehindert, die nukleare Teilhabe eigenm\u00e4chtig durch ein entsprechendes Gesetz zu beenden. Bislang haben sich die Abgeordneten auf die Erkl\u00e4rung vom 26.3.2010 (17\/1159) beschr\u00e4nkt. Mit dieser fordert der Bundestag die Bundesregierung fraktions\u00fcbergreifend auf, sich im NATO-B\u00fcndnis und gegen\u00fcber den amerikanischen Verb\u00fcndeten mit Nachdruck f\u00fcr den Abzug der US-Atomwaffen aus Deutschland einzusetzen. Nachdr\u00fcckliche Bem\u00fchungen der Bundesregierung in dieser Richtung sind jedoch nicht erkennbar. Dabei w\u00e4re sie rechtlich nicht gehindert, die nukleare Teilhabe formlos durch Mitteilung an die NATO-Verb\u00fcndeten zu beenden. Denn der NATO-Beistand bleibt auch durch konventionelle Verteidigung gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>5) <span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span><b>Welche M\u00f6glichkeiten hat der B\u00fcrger, gegen die Atombomben-Stationierung in Deutschland vorzugehen?<\/b><\/p>\n<p>5.1. <span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Der <i>Einsatz<\/i> von Atomwaffen ist strafbar nach dem V\u00f6lkerstrafgesetzbuch und dem Strafgesetzbuch. Diese Verbrechen kann in Deutschland jedermann anzeigen. Ob bereits die <i>einsatzbereite Stationierung<\/i> der Atomwaffen ein versuchtes Verbrechen ist, das ist \u2013 wie bereits dargelegt &#8211; eine juristische Bewertungsfrage.<\/p>\n<p>5.2. <span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Jeder B\u00fcrger kann <b>zivilen Widerstand<\/b> durch symbolische Rechtsverletzungen leisten und dadurch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen sich selbst erreichen. In diesen m\u00fcssen die Richter auch alle v\u00f6lker- und verfassungsrechtlichen Fragen pr\u00fcfen, soweit diese entscheidungserheblich sein k\u00f6nnen. Das geschieht oft unzureichend, weil Richter im V\u00f6lkerrecht h\u00e4ufig wenig bewandert sind.<\/p>\n<p>Erst wenn die Verurteilten alle Rechtsmittel ausgesch\u00f6pft haben, k\u00f6nnen sie Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einlegen. Dieses pr\u00fcft, ob die Verurteilten durch die Verfahren oder durch den Urteilsspruch in ihren Grundrechten verletzt worden sind. Das BVerfG ist keine letzte Tatsacheninstanz. Es pr\u00fcft ausschlie\u00dflich die vorgetragenen und sorgf\u00e4ltig begr\u00fcndeten verfassungsrechtlichen R\u00fcgen. 98 % der Verfassungsbeschwerden scheitern, viele am unzureichenden Sachvortrag.<\/p>\n<p>Bisher haben die Strafgerichte in den Verfahren gegen Atomwaffengegner abgelehnt, deren Handeln durch <b>Notwehr- oder Nothilfe<\/b> als gerechtfertigt anzusehen. Das ist m.E. nicht richtig. Denn jeder Einsatz von Atomwaffen ist rechtswidrig und sch\u00e4digt Menschen. Jeder Mensch, der davon bedroht ist, hat das Recht den rechtswidrigen Angriff auf sein Leben durch Notwehr abzuwehren.<\/p>\n<p>Nur wenn der Angriff gegenw\u00e4rtig ist, darf Notwehr ausge\u00fcbt werden, d.h. der Angriff muss unmittelbar bevorstehen. Droht in einer milit\u00e4rischen Auseinandersetzung der Einsatz von Atomwaffen, haben die Betroffenen keinerlei Einwirkungsm\u00f6glichkeiten mehr, wenn der Einsatzbefehl erteilt worden ist. Der Schaden entsteht dann durch die T\u00f6tungen und Zerst\u00f6rungen entweder durch einen Erstschlag des Gegners am Stationierungsort der Atomwaffen oder durch den nahezu sicheren atomaren Gegenschlag. Notwehr muss also, wenn sie nicht ausgeschlossen sein soll, vor dem Einsatzbefehl m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>Wann die Notwehrlage eintritt, ist eine juristische Bewertungsfrage. Ich meine, dass sie vorliegt, wenn die Atomwaffen einsatzbereit stationiert sind, ihr Einsatz regelm\u00e4\u00dfig unter realistischen Bedingungen ge\u00fcbt wird, die internationalen Beziehungen zu den Zielstaaten sich drastisch verschlechtern und der Einsatz von Atomwaffen angedroht wird, wie k\u00fcrzlich von dem US-Pr\u00e4sidenten Biden im Falle eine Cyberangriffs auf die US-amerikanische Infrastruktur. Die NATO tr\u00e4gt dazu bei, die Spannungen zu versch\u00e4rfen. Laut einer Meldung der FAZ \u00fcbten bei der NATO-\u00dcbung \u201eSteadtfast Noon\u201c im letzten Herbst Bundeswehrsoldaten in B\u00fcchel den Atombombeneinsatz gegen Russland.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Die Notwehrhandlung muss geeignet sein, den Angriff abzuwehren. Ein unmittelbarer Eingriff in die politischen und milit\u00e4rischen Befehlsstrukturen ist den Betroffenen nicht m\u00f6glich. Ihre symbolischen Regelverst\u00f6\u00dfe aber sind geeignet die Verantwortlichen aufzur\u00fctteln, ihnen ihr illegales Verhalten bewusst zu machen und sie zur Beendigung der nuklearen Bedrohung zu veranlassen.<\/p>\n<p>Ziviler Widerstand durch symbolische Rechtsverst\u00f6\u00dfe kann auch als straflose <b>Notstand<\/b>shandlung gerechtfertigt oder entschuldbar sein. Die Protestaktionen sind geeignet, Gefahren f\u00fcr Leben oder Leib abzuwenden, wenn die Verantwortlichen damit veranlasst werden k\u00f6nnen, ihre atomare Verteidigungsstrategie zu beenden.<\/p>\n<p>5.3.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Die von einem Atomwaffeneinsatz unmittelbar Betroffenen haben die M\u00f6glichkeit einer <b>Klage vor dem Verwaltungsgericht<\/b>. Mit der Klage kann beantragt werden die Bundesregierung zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Atomwaffen-Stationierung zur\u00fcckzunehmen und die nukleare Teilhabe zu beenden. Eine solche Klage ist nur zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger geltend machen kann, dass er durch die Zustimmung der Bundesregierung in seinen Rechten verletzt ist.<\/p>\n<p>Die in der N\u00e4he des Standortes B\u00fcchel lebenden Menschen sind in einem mit Atomwaffen gef\u00fchrten Krieg Ziel eines atomaren Angriffs oder Gegenschlags. Damit sind ihr Leben und ihre k\u00f6rperliche Unversehrtheit konkret gef\u00e4hrdet. Meines Erachtens spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass die Gef\u00e4hrdung oder der Schaden durch einen anderen Staat verursacht w\u00fcrde. Wesentliche Ursache des Angriffs oder Gegenschlags w\u00e4re die Atombomben-Stationierung bzw. der von B\u00fcchel gestartete atomare Angriff. Beides w\u00e4ren eine \u201econditio sine qua non\u201c f\u00fcr die Sch\u00e4digung und f\u00fcr die aktuelle Gef\u00e4hrdung.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des BVerfGs zur Pershing II-Stationierung, dass der deutschen Staatsgewalt die Folgen ihrer Zustimmung nicht zuzurechnen sind, weil sie keine Herrschaft \u00fcber den Eintritt dieser Folgen hat, ist auf die nukleare Teilhabe nicht anzuwenden. Denn die nukleare Teilhabe als Teil der Nuklearstrategie der NATO wird von der Bundesregierung ausdr\u00fccklich gewollt und aktiv unterst\u00fctzt. An Entscheidungen \u00fcber den NATO-Einsatz von Atomwaffen ist die Bundesregierung beteiligt. Der Einsatz selbst erfolgt durch Bundeswehrsoldaten. Deshalb hat sie sich auch die Folgen zurechnen zu lassen.<\/p>\n<p>Ein <b>materieller Anspruch<\/b> k\u00f6nnte sich aus dem Grundrecht der Schutzpflicht des Staates und seiner Organe nach <b>Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG<\/b> ergeben. Demnach ist der Staat verpflichtet, sich sch\u00fctzend vor gef\u00e4hrdetes menschliches Leben zu stellen und es vor rechtswidrigen Eingriffen zu bewahren. Rechtswidrig ist das Regierungshandeln, weil die Bundesregierung ihre Zustimmung zur Stationierung von Atomwaffen erteilt hat und aufrechterh\u00e4lt, obwohl Atomwaffen nach dem humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrecht nicht eingesetzt werden d\u00fcrfen. Ihre Stationierung in B\u00fcchel oder der Einsatz w\u00e4ren Ursache f\u00fcr den atomaren Angriff oder Gegenangriff auf B\u00fcchel. Die Gef\u00e4hrdung oder Sch\u00e4digung von Leib und Leben der Anwohner kann nur verhindert werden, wenn die Zustimmung zur Stationierung zur\u00fcckgenommen wird und die Atomwaffen abgezogen werden.<\/p>\n<p>Rechtswidrig ist die Stationierung der Atomwaffen in B\u00fcchel auch aus einem weiteren Grund. Der Nichtverbreitungsvertrag (NPT), dem Deutschland 1974 beigetreten ist, verbietet Deutschland die Verf\u00fcgung oder Mitverf\u00fcgung \u00fcber Atomwaffen. Diese wird aber beim Einsatz durch deutsche Soldaten unvermeidbar ausge\u00fcbt. Auch in einem atomaren NATO-Einsatz bleiben die Bundeswehrsoldaten deutsche Hoheitstr\u00e4ger, die nach dem Start ihrer Tornado-Flugzeuge zumindest eine Mitverf\u00fcgung \u00fcber die Atomwaffen erlangen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Ein zweiter <b>materieller Anspruch<\/b> der Bewohner der Region B\u00fcchel gegen die Bundesregierung k\u00f6nnte sich aus <b>Art. 25 Satz 2, 2. Alt. GG<\/b> ergeben. Demnach erzeugen die allgemeinen Regeln des V\u00f6lkerrechts Rechte und Pflichten unmittelbar f\u00fcr die Bewohner des Bundesgebiets. Das humanit\u00e4re V\u00f6lkergewohnheitsrecht geh\u00f6rt zu diesen Regeln ebenso wie das Gewaltverbot der UN-Charta. Angesichts der Drohungen des US-Pr\u00e4sidenten Biden mit einem atomaren Angriff als Antwort auf einen Cyberangriff gegen die US-Infrastruktur hat die Atomwaffenstationierung in B\u00fcchel eine neue Bedeutung bekommen. Als Teil der NATO-Strategie w\u00e4re die nukleare Teilhabe in eine milit\u00e4rische Auseinandersetzung der USA mit Russland oder China zwangsl\u00e4ufig einbezogen. Die aktuellen Einsatz\u00fcbungen eines atomaren Angriffs auf Russland st\u00fctzen diese Feststellung.<\/p>\n<p>Die Drohung mit einem Atomwaffeneinsatz ist laut IGH ein Versto\u00df gegen das Gewaltverbot der UN-Charta und gegen das humanit\u00e4re V\u00f6lkergewohnheitsrecht. Sie stellt eine konkrete Gef\u00e4hrdung der Anwohner von B\u00fcchel und Umgebung dar und verletzt ihr Menschenrecht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit. Die Bundesregierung ist in der Lage und verpflichtet, die Gef\u00e4hrdung der Menschen zu beenden und Schaden zu verhindern. Deswegen ist sie verpflichtet, die nukleare Teilhabe zu beenden und die Zustimmung zur Atomwaffen-Stationierung zur\u00fcckzunehmen. Das hat sie auch wegen Versto\u00dfes gegen den Nichtverbreitungsvertrag zu tun.<\/p>\n<p>Ist die Klage vor den Verwaltungsgerichten durch alle Instanzen verloren, steht der \u201eWeg nach Karlsruhe\u201c offen. Auch insofern gilt: Das BVerfG ist keine neue Tatsacheninstanz. Es pr\u00fcft nur ausdr\u00fccklich ger\u00fcgte, durch die Verfahren oder die Klageabweisung erfolgte Verletzungen der Grundrechte der Kl\u00e4ger. Die Verwaltungsgerichte haben Elke Kollers Klage abgewiesen, weil sie unzureichend begr\u00fcndet worden sei. Das l\u00e4sst sich mit dem Wissen von heute besser machen. Das BVerfG hat in der Sache nicht entschieden. Es hat die Verfassungsbeschwerde Elke Kollers gar nicht zur Entscheidung angenommen. Also ist eine neue Verfassungsbeschwerde zur nuklearen Teilhabe m\u00f6glich. Leider neigt das ansonsten hochprofessionelle BVerfG in Fragen zum NATO-B\u00fcndnis und der Atomwaffenstationierung dazu, die Entscheidungen der Bundesregierung um fast jeden Preis zu rechtfertigen.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde zur\u00fcckgewiesen, bleibt die M\u00f6glichkeit, vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) die Verletzung der Menschenrechte zu r\u00fcgen. Der Gerichtshof hat Grunds\u00e4tze entwickelt, unter welchen Voraussetzungen ein Staat nach Art. 1 EMRK f\u00fcr Menschenrechtsverletzungen verantwortlich ist. Deutschland ist mitverantwortlich f\u00fcr die Folgen der Atomwaffenstationierung auf seinem Territorium, weil es diese ausdr\u00fccklich gebilligt hat und sich am Einsatz beteiligt. Deshalb kann die Anrufung des EGMR Erfolg haben.<\/p>\n<p>6) <span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Der am 22.1.2021 in Kraft getretene <b>Atomwaffenverbotsvertrag<\/b> kann noch keine Anspruchsgrundlage f\u00fcr eine Klage gegen die Bundesregierung sein. Er ist nur in den Vertragsstaaten und unter ihnen verbindlich. Die Atomwaffenstaaten und ihre Verb\u00fcndeten geh\u00f6ren nicht dazu. Deutschland ist dem Vertrag (noch nicht) beigetreten. V\u00f6lkergewohnheitsrecht ist durch den Vertrag nicht entstanden. Dennoch ist der Atomwaffenverbotsvertrag ein Meilenstein und ein gro\u00dfer Erfolg der Atomwaffengegner weltweit. Er zeigt, dass die Atomwaffenstaaten und ihre Verb\u00fcndeten eine kleine radikale Minderheit sind. Diese h\u00e4lt mit ihrer Atomwaffenr\u00fcstung die gro\u00dfe Mehrheit der Weltbev\u00f6lkerung f\u00fcr ihre Ziele in Geiselhaft. Gegen Recht, Ethik und Moral.<\/p>\n<p>7) <span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0 <\/span>Die <b>Wirkung von V\u00f6lkerrecht<\/b> beruht wesentlich auf seiner Effektivit\u00e4t. Diese h\u00e4ngt ab von einem Mindestma\u00df an normgerechten Verhalten der Staaten. Insoweit wirken zwei Momente:<\/p>\n<p>&#8211; die Erwartung der Gegenseitigkeit, also ein langfristig unabweisbares Interesse der Staaten an der gegenseitigen Einhaltung festgelegter Verhaltensmuster und<\/p>\n<p>&#8211; die \u00f6ffentliche Meinung. Selbst Gro\u00dfm\u00e4chte versuchen zu vermeiden, vor der Welt\u00f6ffentlichkeit mit dem Odium des Rechtsbrechers belastet zu werden (Ausnahmen inbegriffen). Das ist eine Botschaft auch an die Friedensbewegung, die Regierungen weiterhin f\u00fcr ihre grundrechts- und menschenrechtsfeindliche Atomwaffen-Politik und ihre doppelten Standards an den Pranger zu stellen. Die Bundesregierung verlangt von anderen Regierungen Rechtstreue, bricht aber selbst das V\u00f6lkerrecht.<\/p>\n<div id=\"attachment_16945\" style=\"width: 2058px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" aria-describedby=\"caption-attachment-16945\" class=\"size-full wp-image-16945\" src=\"https:\/\/www.friedenkoeln.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/11__atomwaffenverbotsvertrag_koeln_20210122_mb.jpg\" alt=\"Ein schlanker wei\u00dfhaariger Mann in braunem Winteranorak spricht in ein Megafon. Im Hintergrund ein wei\u00dfes Transparent mit orangefarbener und dunkelblauer Schrift &quot;unsere zukunft atomwaffenfrei&quot;. Neben ihm zwei weitere Personen, sowie wei\u00dfe Friedenstauben auf blauen Flaggen.\" width=\"2048\" height=\"1365\" srcset=\"https:\/\/www.friedenkoeln.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/11__atomwaffenverbotsvertrag_koeln_20210122_mb.jpg 2048w, https:\/\/www.friedenkoeln.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/11__atomwaffenverbotsvertrag_koeln_20210122_mb-200x133.jpg 200w, https:\/\/www.friedenkoeln.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/11__atomwaffenverbotsvertrag_koeln_20210122_mb-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.friedenkoeln.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/11__atomwaffenverbotsvertrag_koeln_20210122_mb-1536x1024.jpg 1536w\" sizes=\"auto, (max-width: 2048px) 100vw, 2048px\" \/><p id=\"caption-attachment-16945\" class=\"wp-caption-text\">Richter i. R. Bernd Hahnfeld (IALANA) spricht auf dem Alter Markt, K\u00f6ln, zum Inkrafttreten des UN-Atomwaffenverbotsvertrags am 22.1.2021. 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