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Deutschland soll die Klage der Marshallinseln gegen die Atomwaffenstaaten unterstützen!

Entwurf einer

Erklärung

der Bundesregierung Deutschland

zu den am 24. April 2014 beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag eingereichten

Klagen

der Republik der Marshallinseln

gegen

die neun Atomwaffenstaaten Vereinigte Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Russland, China, Indien, Pakistan, Israel und Nord-Korea

Im Bewusstsein der Tatsache, dass die Beachtung und die Einhaltung des Völkerrechts ein entscheidender Beitrag zur Sicherung des Friedens zwischen den Staaten und unter den Völkern ist,

in Anerkennung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Staaten nach dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1961 (Non-Proliferation-Treaty – NPT) und insbesondere der Verpflichtung nach Artikel VI NPT, „in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über wirksame Maßnahmen zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens in naher Zukunft und zur nuklearen Abrüstung sowie über einen Vertrag zur allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle“,

in Anerkennung der einstimmigen Erklärung des Internationalen Gerichtshofs in seinem völkerrechtlichen Gutachten vom 8. Juli 1996, dass eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, „in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen und zum Abschluss zu bringen, die zu nuklearer Abrüstung (Entwaffnung) in allen ihren Aspekten unter strikter und wirksamer internationaler Kontrolle führen“,

unter Beachtung des Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 5. Dezember 2013 (A/RES/68/42), mit der auf der Grundlage der zahlreichen völkerrechtlichen Verträge, der politischen Resolutionen und Erklärungen der vergangenen Jahre

  • die Verpflichtung unterstrichen wird, „in redlicher Absicht Verhandlungen mit dem Ziel der nuklearen Abrüstung in all ihren Aspekten und unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle zu führen und zu einem Abschluss zu bringen“ ,
  • alle Staaten erneut aufgefordert werden, „dieser Verpflichtung umgehend nachzukommen, indem sie multilaterale Verhandlungen aufnehmen, die zum baldigen Abschluss eines Kernwaffenübereinkommens führen, das die Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Dislozierung, Lagerung, Weitergabe, Drohung mit oder den Einsatz von Kernwaffen verbietet und das die Vernichtung solcher Waffen vorsieht“,

in Erfüllung des mit großer Mehrheit gefassten Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 26. März 2010, die Bundesregierung solle sich für eine atomwaffenfreie Welt engagieren und sich mit Nachdruck für den Abzug der US-Atomwaffen aus Deutschland einsetzen (Drucksache 17/1159),

unterstützt die Bundesrepublik Deutschland die am 24. April 2014 beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag eingereichten Klagen der Republik der Marshall-Inseln gegen die neun Atomwaffenstaaten Vereinigte Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Russland, China, Indien, Pakistan, Israel und Nord-Korea, mit denen die Republik der Marshall-Inseln beantragt,

– die Völkerrechtsverstöße im Zusammenhang mit der nuklearen Rüstung der Atomwaffenstaaten festzustellen und

– die Atomwaffenstaaten zu verurteilen alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um in Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel VI NPT und nach dem Völkergewohnheitsrecht binnen eines Jahres nach dem Urteilsspruch in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen und abzuschließen, die zu einer Konvention der nuklearen Abrüstung (Entwaffnung) in all ihren Aspekten unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle führen.

Begründung:

Die Republik der Marshall-Inseln hat am 24. April 2014 beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag (IGH) Klagen gegen die genannten neun Atomwaffenstaaten eingereicht. Diese sind am selben Tag vom Gericht registriert worden.

Ziel der Klagen ist es, die Atomwaffenstaaten vor dem Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen für die Verletzung des Völkerrechts durch ihre Atomwaffenrüstung zur Rechenschaft zu ziehen und sie zur Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Abrüstungs-Verpflichtungen anzuhalten. Rechtliche Grundlage der Verfahren sind Artikel 92 der UN-Charta und Artikel 36 des IGH-Statuts sowie der NPT. Den Atomwaffenstaaten wird vorgeworfen, ihre Verpflichtungen zur nuklearen Abrüstung nach Art. VI NPT und nach dem Völkergewohnheitsrecht bis heute zu verletzen.

Die Republik der Marshall-Inseln beabsichtigen ausdrücklich nicht, gerichtlich Entschädigungen für die schwerwiegenden gesundheitlichen und ökologischen Folgen der in den Jahren 1946 bis 1958 auf ihrem Territorium durchgeführten 67 Atombombentests zu erstreiten. Zweck der Klagen ist es, die Republik der Marshall-Inseln und weltweit alle Staaten vor den katastrophalen und irreparablen Schäden künftiger Einsätze von Atomwaffen durch rasche weltweite Vernichtung aller nuklearen Waffenarsenale zu bewahren.

Dabei berufen sich die Republik der Marshall-Inseln auf die vertraglich übernommene Verpflichtung der Atomwaffenstaaten Vereinigte Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Russland und China aus Artikel VI NPT, in redlicher Absicht Verhandlungen mit dem Ziel der nuklearen Entwaffnung zu beginnen und zügig erfolgreich abzuschließen. Bei den Atomwaffenstaaten Indien, Pakistan, Israel und Nord-Korea, die nicht Vertragsparteien des NPT sind, stützen sich die Marshall-Inseln auf dieselbe auch völkergewohnheitsrechtlich geltende Verpflichtung. Diese völkerrechtliche Pflicht aller Atomwaffenstaaten zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens und zur Vernichtung aller Atomwaffen ist in dem Gutachten des Internationalen Gerichthof vom 8. Juli 1996 nachdrücklich bekräftigt worden.

In jeder der neun Klagen erläutert die Republik der Marshall-Inseln die relevanten Fakten hinsichtlich der Atomwaffenarsenale und der Atomwaffenpolitik der einzelnen beklagten Staaten. Die Republik der Marshall-Inseln argumentiert, dass das Modernisieren und Nachrüsten der Atomwaffenarsenale den fehlenden Willen der Staaten dokumentiert, „in redlicher Absicht“ ihren Abrüstungsverpflichtungen nachzukommen. Die anhaltende Weigerung der meisten Atomwaffenstaaten zur Aufnahme von Verhandlungen über die vollständige nukleare Abrüstung beweist nach Auffassung der Klägerin den Verstoß der Atomwaffenstaaten gegen die zentrale Verpflichtung, zu einem frühen Zeitpunkt zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens solche Verhandlungen zu führen und zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.

Deutschland gehört aufgrund seiner Verpflichtung nach dem NPT und nach dem Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 (2+4-Vertrag) zu den 190 Nicht-Atomwaffenstaaten. Deutschland hat mit diesen Verträgen völkerrechtlich wirksam auf die Verfügung und Mitverfügung über Atomwaffen verzichtet.

Die fortdauernde Stationierung einer kleinen Zahl US-amerikanischer Atomwaffen auf deutschem Staatsgebiet im Rahmen der „nuklearen Teilhabe“ und die Einbeziehung deutscher Soldaten und Flugzeuge im Falle des Atombomben-Einsatzes ist völkerrechtlich umstritten und soll gemäß Beschluss des Deutschen Bundestages beendet werden. Der Deutsche Bundestag hat durch Beschluss vom 26. März 2010 die Bundesregierung aufgefordert, „sich (weiterhin) für eine atomwaffenfreie Welt zu engagieren“ und „sich auch bei der Ausarbeitung eines neuen strategischen Konzepts der NATO im Bündnis sowie gegenüber den amerikanischen Verbündeten mit Nachdruck für den Abzug der US-Atomwaffen aus Deutschland einzusetzen“.

Zahlreiche Rüstungsbegrenzungsverträge insbesondere der USA und der Sowjetunion bzw. Russlands seit den 60-er Jahren des 20. Jahrhunderts (u.a. SALT I, ABM, SALT II, START I, START II, SORT, START III) haben zwar im Ergebnis dazu beigetragen, die Zahl der weltweit verfügbaren Atomwaffen von gut 70.000 auf etwa 22.000 zu reduzieren, sie haben aber nicht verhindern können, dass die Zahl der Atomwaffenstaaten von ursprünglich fünf auf neun gestiegen ist und alle diese Staaten Atomwaffen für den Einsatz bereit halten. Ihr ernsthafter Wille, der völkerrechtlichen Verpflichtung zur vollständigen Abschaffung aller ihrer Atomwaffen nachzukommen – wie 1996 auch vom Internationalen Gerichtshof gefordert – ist nicht erkennbar. Die alle fünf Jahre stattfindenden NPT-Überprüfungskonferenzen haben keine substantiellen Fortschritte bei der nuklearen Abrüstung gezeigt. Der globale Abrüstungsprozess stockt seit Jahren. Stattdessen werden die Atomwaffenarsenale mit großem finanziellen Aufwand (von den USA laut Haushaltsplan mit 6 Milliarden $) modernisiert und den Anforderungen der modernen Kriegsführung angepasst.

Seit Jahrzehnten fordert die überwältigende Mehrheit der Nicht-Atomwaffenstaaten mit Resolutionen der UN-Generalversammlung die umgehende und vollständige nukleare Abrüstung. Im Dezember 2013 haben erneut 133 Nicht-Atomwaffenstaaten ihre Überzeugung erklärt, „dass der Fortbestand von Atomwaffen eine Bedrohung der Menschheit und allen Lebens auf der Erde darstellt“ und „dass der einzige Schutz vor einer nuklearen Katastrophe die vollständige Beseitigung der Atomwaffen und die Gewissheit ist, dass diese Waffen nie wieder hergestellt werden.“

Angesichts der Stationierung von US-Atomwaffen in Deutschland hat die Bundesrepublik ein starkes eigenes Interesse an der Klärung der völkerrechtlichen Abrüstungspflichten durch den IGH. Die Bundesregierung begrüßt deshalb den Vorstoß der Republik der Republik der Marshall-Inseln.

Dieser von Bernd Hahnfeld verfasste Entwurf wurde als Erklärung der IALANA
der Bundeskanzlerin Angela Merkel und dem Bundesaußenminister Frank-Walter
Steinmeier mit der Bitte um Unterzeichnung und Weiterleitung an den IGH 
übersandt.

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